Barrierefreie Website

Information ist für alle da!

Stichtag

28.Juni 2025

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Umsetzung einer barrierefreien Website bzw. Webshops.
Barrierefreies Webdesign ermöglicht es allen Menschen, unabhängig von ihren körperlichen oder sensorischen Einschränkungen auf Informationen und Services im Internet zuzugreifen. Es berücksichtigt die Bedürfnisse von Menschen mit Seh-, Hör- oder Bewegungsschwierigkeiten.

Was ist Barrierefreiheit?

Als Barrierefreiheit bezeichnet man die Gestaltung eines Umfelds, so dass es von jedem Menschen genutzt werden kann. Niemand soll ausgeschlossen sein.
Eine barrierefreie Website muss in der Zugänglichkeit und der Benutzerfreundlichkeit so gestaltet sein, damit auch Menschen mit Beeinträchtigung die Möglichkeit haben, die Website zu nutzen.
Durch eine barrierefreie Website sollen alle Patient:innen die Möglichkeit haben, sich selbstständig über die Arztpraxis zu informieren und Online-Terminbuchungen bzw. Rezeptbestellungen selbstständig auszuführen.

Auf welche Barrieren muss geachtet werden?

Auditive Barrieren

Ist eine Person in ihrem Gehörsinn beeinträchtigt oder Taub kann die Person gar keinen Ton wahrnehmen. Auditive Inhalte auf der Website können so nicht aufgenommen werden.

Visuelle Barrieren

Dazu zählen dauerhaften Einschränkungen Farbenblindheit, Sehschwächen oder auch Blindheit.

Sprachliche Barrieren

Websites müssen auch für stumme oder in ihrer Sprache eingeschränkte Personen bedienbar sein.

Motorische Barrieren

Schlechte Motorik oder gar fehlende Körperteile dürfen kein Problem bei der Nutzung einer Website sein.

Wer ist zur Barrierefreiheit verpflichtet?

Öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen oder Behörden verpflichtet das Gesetz genauso zu einer barrierefreien Website wie z.B. Dienstleister von Webshops.

Betroffen sind auch Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten oder einer Jahresbilanzsumme von über zwei Millionen Euro.

Private und rein geschäftliche (B2B) Angebote unterliegen nicht dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Zudem sind Kleinunternehmen von den Anforderungen des BFSG ausgenommen.

Was sind die genauen Pflichten für eine barrierefreien Website

Websites müssen eine barrierefrei zugängliche „Erklärung zur Barrierefreiheit” auf Ihrer Internetseite veröffentlichen. Diese Erklärung enthält Informationen darüber, wie Sie die Barrierefreiheit sicherstellen, sowie über die Teile Ihrer Website oder Ihres Onlineshops, welche (noch) nicht barrierefrei sind.
Ihre Internetseite muss eine Kontaktmöglichkeit bieten, mit der Nutzer*innen Barrieren melden können.

Wir sind der Meinung, eine Website für eine Arztpraxis muss für alle Menschen zugänglich sein, deshalb erstellen wir nur noch barrierefreie Websites für unsere Kund:innen.

Hannes Breunig, Geschäftsführer ComService GmbH

ComService nimmt sich dem Thema an

Wir bauen alle bestehenden Websites unserer Kund:inne proaktiv zu barrierefreien Websites um.
Wir drängen unsere Software-Drittanbietern dazu, ihre Systeme so umzubauen, damit sie barrierefrei genutzt werden können.
Wir tauschen uns mit unterschiedlichen Institutionen, die mit körperlich beeinträchtigen Menschen arbeiten, aus, um in Zukunft immer die bestmögliche Lösung für barrierefreie Website zu haben.
Wir informieren und klären unsere Kund:innen zum Gesetz und zur Umsetzung einer barrierefreien Website auf.

Bei Fragen, melden Sie sich gerne oder buchen Sie direkt einen Online-Beratungstermin bei uns:

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